Satzung               Fassung von 1987

 

Des Heimatvereines Brauneberg e.V., 54472 Brauneberg

 

§ 1

 

Der Heimatverein Brauneberg e.V. ( im folgenden HVB genannt) hat seinen Sitz in Brauneberg, dem berühmten Weindorf an der Mittelmosel.

Seine Farben sind diejenigen seiner Heimatgemeinde, nämlich blau-weiß mit dem Wappen der Gemeinde.

 

§ 2

 

Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Heimatgedankens. Dieser soll wachgehalten und in die kommenden Generationen verankert werden.

Der HVB soll deshalb bestimmte kulturelle Pflichten wahrnehmen. Er widmet sich der Denkmalpflege, Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Instandhaltung der dörflichen Anlagen.

 

§ 3

 

Mitglied im HVB kann werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Mitglieder unterteilen sich in aktive und inaktive Mitglieder.

Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 4

 

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender, Geschäftsführer mit jeweiligem Stellvertreter,

    dazu 3 Beisitzer

Die genannten Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren turnusgemäß gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Für die Wahl der Vorstandsmitglieder gilt folgender Turnus:

Es werden zusammen gewählt der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Geschäftsführer, der Vorsitzende und der Stellvertreter des Geschäftsführers im dritten Jahr die Beisitzer.

Die Wahl erfolgt auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden in geheimer Abstimmung. Es entscheidet die einfache Mehrheit

 

Satzung Heimatverein Brauneberg Seite 2

§ 5

 

Vierteljährlich hat eine Vorstandssitzung stattzufinden. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Der Geschäftsführer fertigt über jede Sitzung an Protokoll, welches im Protollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist, im übrigen vertritt der Vorsitzende den HVB nach innen und außen.

Außerordentliche Vorstandssitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 5 Mitglieder dies schriftlich verlangen.

 

§ 6

 

Es muss in jedem Jahr eine Generalversammlung stattfinden. In ihr müssen die erforderlichen Vorstandswahlen erfolgen. Des weiteren sind von der Generalversammlung 2 Rechnungsprüfer für das folgende Jahr zu wählen. Die Generalversammlung beschließt über die Höhe der Mitgliederbeiträge.

Ferner sind in der Generalversammlung der Geschäfts- und Kassenbericht vom Vorsitzenden zu erstatten und vorzutragen. Einladungen mit Bekannt- 

gabe der Tagesordnung erfolgen mit einer Frist von 8 Tagen auf ortsüblichem Wege.

Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, jedoch ist zu Beschlüssen, die den Bestand des Vereins gefährden in der Lage sind, ferner zu Misstrauensanträgen gegen 

gegen einzelne Vorstandsmitglieder oder gegen den Gesamtvorstand eine 

2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Entsprechende Anträge sind

5 Tage vor dem Termin der ordentlichen Generalversammlung schriftlich

beim Vorsitzenden einzureichen. Der Antrag muss allen Mitgliedern spätestens am Tage vor der Versammlung zur Kenntnis gebracht werden.

Die Abstimmung über den Misstrauensantrag erfolgt nach der Eröffnung der Sitzung.

Für den Fall, dass dem Gesamtvorstand das Misstrauen ausgesprochen wird, leitet ein zu wählender Alterspräsident die Sitzung. 

Die Rechenschaftsberichte sind vom alten Vorstand vorzulegen.

 

 

 

 

 

Satzung Heimatverein Brauneberg Seite 3

§ 7

 

Außerordentliche Generalversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 12 Mitglieder schriftlich beantragen. Die Einladung muss mit 5 tägiger Frist erfolgen. Die Beschlüsse der außerordentlichen General-

versammlung müssen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst werden. Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn mindestens 30 Vereinsmitglieder anwesend sind.

 

§ 8

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen- schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.

 

§ 9

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 10

Die Auflösung des HVB kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mit- glieder einer Generalversammlung erfolgen. Eine Beschlussfassung über die Auflösung kann jedoch nur erfolgen, wenn mindestens 50 Vereinsmit-

Glieder anwesend sind. Selbstauflösung ist gegeben, wenn der Verein weniger als 5 Mitglieder hat. Im Falle der Auflösung geht das Vereinsver-

mögen auf die Gemeinde Brauneberg über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mittätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, welche schon Aufgaben des HVB waren.

 

§ 11

Der Vorstand wird beauftragt:

1. Die Anmeldung beim Amtsgericht(Aufnahme im Vereinsregister)

    jeweils zu den erforderlichen Stichtagen zu beantragen,

2. beim zuständigen Finanzamt die für Anerkennung als gemeinnütziger

    Verein i. S. der GemV erforderlichen Unterlagen einzureichen.